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BGH, 17.09.1953 - III ZR 293/52 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
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- RG, 27.11.1916 - VI 275/16
Haftung der Stadtgemeinden für Verkehrssicherheit der Straßen
Auszug aus BGH, 17.09.1953 - III ZR 293/52
Es ist ferner an der vom Berufungsgericht bereits angeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. dazu weiter RGZ 89, 136 [137] und 153, 356 [360]; JW 1932, 3163) festzuhalten, dass die für die Verkehrssicherheit auf den öffentlichen Strassen verantwortlichen Gemeinwesen die eigene durch ihre verfassungsmässig oder gemäss § 30 BGB bestellten Vertreter wahrzunehmende und eine Entlastungsmöglichkeit aus § 831 BGB nicht gestattende Verpflichtung zur Überwachung der in Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht veranlassten Maßnahmen trifft. - BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51
Verkehrssicherung bei Wasserstraßen
Auszug aus BGH, 17.09.1953 - III ZR 293/52
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Kirchhellenerstrasse in Bottrop die Beklagte trifft und dass sich die Haftung für einen aus Verletzung dieser Pflicht entstehenden Schaden nach den allgemeinen privatrechtlichen Grundsätzen aus § 823 BGB bestimmt (BGHZ 9, 373). - RG, 16.02.1937 - VII 233/36
1. Zur Frage der unrichtigen Rechtsausübung beim Festhalten an einem Vergleich, …
Auszug aus BGH, 17.09.1953 - III ZR 293/52
Es ist ferner an der vom Berufungsgericht bereits angeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. dazu weiter RGZ 89, 136 [137] und 153, 356 [360]; JW 1932, 3163) festzuhalten, dass die für die Verkehrssicherheit auf den öffentlichen Strassen verantwortlichen Gemeinwesen die eigene durch ihre verfassungsmässig oder gemäss § 30 BGB bestellten Vertreter wahrzunehmende und eine Entlastungsmöglichkeit aus § 831 BGB nicht gestattende Verpflichtung zur Überwachung der in Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht veranlassten Maßnahmen trifft.
- BGH, 26.10.1972 - III ZR 2/71
Verfüllen von Leitungsgräben durch die Stadtwerke - Verletzung einer …
Insoweit war kein Raum für ein pflichtbefreiendes Vertrauen auf die Zuverlässigkeit derer, die die Arbeiten vornahmen (wie das der Senat in einem etwas anders gelagerten, aber in der Problematik ähnlichen Fall entschieden hat: vgl. Urteil vom 17. September 1953 - III ZR 293/52 - in VersR 54, 414; auch Urteil vom 25. September 1967 - III ZR 95/66 - in VersR 67, 1155).